Landesgesetz zu dem Ersten Glücksspieländerungsstaats-vertrag und dem Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (Landesglücksspielge-setz - LGlüG -) vom 22.
Juni 2012
Am 22.08.2015 ist das Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes (LGlüG) in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten.
Spielhallen
Das Aufsichtspersonal ist durch von der ADD anerkannte Anbieter auf eigene Kosten regelmäßig hinsichtlich der Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten
zu schulen – s. Tabelle (§ 5 a Abs. 2 bis 5 i. V. m. § 11 b Abs. 1 LGlüG). Durch die Schulungen soll das Personal befähigt werden, problematisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und
eigenverantwortlich Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz zu ergreifen.
Wiederholungsschulungen sind hierbei erforderlich nach 3 Jahren ab Inkrafttreten des geänderten Landesglücksspielgesetzes. Nicht geschultes Personal darf
nicht eingesetzt werden. Entsprechende Schulungsnachweise sind vor Ort vorzuhalten (§ 5 a Abs. 6 LGlüG).
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt nun um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr (§ 11 d LGlüG). Ferner ist an folgenden Tagen das Spiel in Spielhallen nicht zugelassen: Karfreitag, Ostersonntag,
Volkstrauertag, Totensonntag, Allerheiligentag und am 25. Dezember ganztags, am 24. Dezember ab 11.00 Uhr. •
Bis zur Einführung einer zentralen Sperrdatei bleibt die Pflicht der Betreiber der Spielhallen zur Führung einer örtlichen Spielersperrliste bestehen (§ 17 Abs. 3 S. 1 LGlüG).
Der Mindestabstand (500 m) für neu zu errichtende Spielhallen zu Kinder- und Jugendeinrichtungen gilt nun ausdrücklich auch für private Einrichtungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 LGlüG). Betreibt eine
juristische Person eine Spielhalle, so hat sie den Wechsel eines Vertretungsberechtigten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und dem Gewerbeamt anzuzeigen (§ 11 Abs. 3 LGlüG). Für den
Betrieb einer Spielhalle, die zum 1. Juli 2012 bestanden hat und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Gewerbeerlaubnis erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren
nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages endet (Bestandsspielhallen), ist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nach dem 30. Juni 2017 eine glückspielrechtliche Erlaubnis erforderlich (§ 11 a
LGlüG).
Gaststätten
Mit Inkrafttreten der Änderung des Landesglücksspielgesetzes - LGlüG - vom 18.08.2015 i. V. m. dem Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV vom 15.12.2011 - zum 22.08.2015 gelten für Gaststätten mit
Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit neue glücksspielrechtliche Bestimmungen. Seit dem 01.07.2012 sind in Rheinland-Pfalz alle oben bezeichnete Gaststätten (Schankwirtschaften,
Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetriebe) der glücksspielrechtlichen Überwachung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unterworfen (neben der gewerberechtlichen Überwachung
durch die örtliche Gewerbebehörde).
Wie bei den Spielhallen wird eine Sperrzeit für das Automatenspiel auch in Gaststätten eingeführt: Die tägliche Sperrzeit beginnt um 2.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr (§ 12 Abs. 3 i. V. m. § 11 d
Abs. 1 LGlüG). Während der Sperrzeit und an folgenden Tagen ist das Automatenspiel nicht zugelassen; die Spielgeräte sind auszuschalten: Karfreitag, Ostersonntag, Volkstrauertag, Totensonntag,
Allerheiligentag und am 25. Dezember ganztags, am 24. Dezember ab 11.00 Uhr.
Vorhandenes Personal (oder, wenn kein Personal vorhanden ist, der Inhaber selbst) ist durch von der ADD anerkannte Anbieter auf eigene Kosten regelmäßig
hinsichtlich der Suchtrisiken, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zu schulen (Spielerschutzschulung gem. § 6 GlüStV, § 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 a Abs. 2 bis 5 LGlüG)
Die ADD wird die Betriebe weiterhin regelmäßig bzgl. der Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen kostenpflichtig kontrollieren. Auch werden verdeckte
„Testspiele“ zur Prüfung der Einhaltung des (glücksspielrechtlichen) Jugendschutzes fortgesetzt.
Erstellung von Sozialkonzepten
Begleitung von Sozialkonzepten
- Berichterstattungen
- Evaluierung